Asylverfahren

Jeder Staat etabliert ein eigenes Verfahren, um festzustellen ob eine Person ein Flüchtling ist. In Deutschland ist das Verfahren mit den Rechten und Pflichten von Asylsuchenden und der zuständigen Behörde im Asylgesetz geregelt. Für die Prüfung der Asylanträge nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verantwortlich.


Wie stelle ich einen Asylantrag?

Sie erhalten entweder durch Ihre Aufnahmeeinrichtung oder durch die Registrierungsstelle einen Termin beim Bundesamt, um den förmlichen Asylantrag zu stellen. Hierfür müssen Sie zum Termin persönlich bei der angegebenen Außenstelle des Bundesamts erscheinen. Jeder Erwachsene muss einen eigenen Antrag stellen und dafür auch persönlich erscheinen. Wenn Sie kein Deutsch sprechen, hilft ihnen hierbei ein Sprachmittler. Die Sprachmittler sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen Ihre Informationen nicht an andere Personen weitergeben.

Hinweise zu unbegleiteten Kindern finden Sie hier.

Wenn Sie einen formalen Asylantrag beim BAMF gestellt haben, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Das ist ein schriftliches Dokument und bescheinigt, dass Sie für die Dauer Ihres Asylverfahrens in Deutschland bleiben dürfen und ein Recht auf grundlegende Versorgung als Asylsuchender haben. Die Aufenthaltsgestattung ersetzt Ihren Ankunftsnachweis. Sie können sich mit der Aufenthaltsgestattung auch gegenüber staatlichen Stellen ausweisen.


Welcher Staat ist für mein Verfahren zuständig?

Bevor das Bundesamt Sie zu Ihren Fluchtgründen persönlich befragt, prüft es ob Deutschland überhaupt für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Jeder Asylantrag wird innerhalb der Europäischen Union und den Ländern Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein nur einmal geprüft. Das Bundesamt befragt Sie deshalb, wann und wo Sie nach Europa eingereist sind. Welcher Staat zuständig ist, richtet sich nach festgelegten Kriterien, die in der sogenannten Dublin-III-Verordnung festgelegt sind. Wenn Sie bereits enge Familienangehörige innerhalb der Europäischen Union haben, ist dieser Staat für Sie zuständig. Ansonsten ist es in der Regel derjenige Staat, der Ihre Einreise in die Europäische Union ermöglicht hat.

Ihr Asylverfahren findet in Deutschland statt, wenn die Bundesrepublik nach den festgelegten Kriterien zuständig ist. Im nächsten Schritt findet dann Ihre persönliche Anhörung statt.

Wenn Deutschland nicht zuständig ist, erhalten Sie vom Bundesamt eine schriftliche Mitteilung. Diese Ablehnung bedeutet aber nicht, dass Ihr Asylantrag insgesamt abgelehnt worden ist. Es wird nur festgestellt, dass ein anderer Staat – nicht Deutschland – Ihren Antrag inhaltlich prüfen muss. Sie müssen dann innerhalb einer bestimmten Frist in das zuständige Land gebracht werden. Gegen die Entscheidung können sie mit gerichtlichen Mitteln vorgehen. Das geht allerdings nur innerhalb weniger Tage. Sie sollten in diesem Fall umgehend die Unterstützung einer Beratungsstelle oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.

Eine Liste mit Beratungsstellen finden Sie auf der Seite des Informationsverbunds Asyl.


Persönliche Anhörung beim Bundesamt

Die persönliche Anhörung ist ein sehr wichtiger Termin in Ihrem Asylverfahren. Dort können und müssen Sie genau erklären, warum Sie nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren können. Dann wird geprüft, ob sie als Flüchtling anerkannt werden können oder nicht.

Wenn es Ihnen aufgrund Ihrer Erfahrungen schwerfällt über die Gründe Ihrer Flucht zu sprechen, können Sie das dem Bundesamt vor dem Termin mitteilen. Das gilt auch, wenn Sie Opfer von Folter oder sexueller Gewalt geworden sind. Wenn Sie  als Frau lieber mit einer weiblichen Mitarbeiterin des Bundesamts sprechen möchten, können Sie das auch vor dem Termin mitteilen. Die Anhörung wird dann von besonders ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt.

Weitere Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens finden Sie auch auf der Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Damit Sie das deutsche Asylverfahren verstehen und wissen, welche Aspekte aus Ihrem persönlichen Schicksal für das Verfahren relevant sind, ist es ratsam, sich vor der Anhörung beraten zu lassen. Eine Liste mit Beratungsstellen finden Sie auf der Seite des Informationsverbunds Asyl.


Entscheidung über den Asylantrag

Die Entscheidung über Ihr Asylverfahren erhalten Sie schriftlich. Auch deswegen ist es sehr wichtig, dass Sie dem Bundesamt immer Ihre aktuelle Adresse mitteilen, sobald sie umziehen. Es kann für sie von Nachteil sein, wenn das Bundesamt Sie nicht erreichen kann. Das Bundesamt trifft die Entscheidung über Ihr Asylverfahren auf der Grundlage Ihrer persönlichen Anhörung und der eventuell von Ihnen vorgelegten Unterlagen und Dokumente. Daneben schaut sich das Bundesamt auch Informationen zu ihrem Herkunftsland an. Bei der Entscheidung muss sich das Amt an das Gesetz halten. Das Bundesamt prüft bei jedem Antrag zunächst, ob einer Person Flüchtlingsschutz und eventuell auch Asyl zuzusprechen sind. Wenn der Flüchtlingsschutz abgelehnt wird, prüft das Bundesamt, ob die Voraussetzungen für subsidiären Schutz vorliegen. Wenn auch dies verneint wird, prüft das Bundesamt abschließend ob Sie aus einem anderen Grund nicht abgeschoben werden dürfen. Die Entscheidungen über die einzelnen Schutzformen werden Ihnen in einem Schreiben per Post mitgeteilt und bei Ablehnung einer Schutzform erklärt.

Aufenthaltserlaubnis bei Schutzgewährung

Wenn das Bundesamt feststellt, dass Sie eine der genannten Schutzformen benötigen, stellt Ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis aus. Je nachdem, welche Schutzform Sie erhalten haben, gilt Ihre Aufenthaltserlaubnis unterschiedlich lange:

Wenn die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wird:

  • Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils bis zu drei Jahren möglich
    Wenn sich die Situation in Ihrem Herkunftsland für Sie in dieser Zeit nicht grundlegend verbessert hat, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert
  • Niederlassungserlaubnis nach drei oder fünf Jahren möglich
    Mit einer Niederlassungserlaubnis können Sie dauerhaft in Deutschland bleiben. Sie müssen dafür aber Ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst sichern können und hinreichend Deutsch sprechen (Niveau A2). Wenn Sie besonders gut Deutsch sprechen (Niveau C 1) und den Lebensunterhalt fast vollständig selbst gesichert haben, können sie eine Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren bekommen.
  • Das gleiche gilt, wenn Ihnen neben der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusätzlich noch das verfassungsrechtliche Asyl (Asylberechtigung) gewährt wird

Wenn Sie subsidiären Schutz erhalten haben:

  • Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils für weitere zwei Jahre möglich
    Wenn sich die Situation in Ihrem Herkunftsland für Sie in dieser Zeit nicht grundlegend verbessert hat, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert.
  • Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren möglich
    Mit einer Niederlassungserlaubnis können Sie dauerhaft in Deutschland bleiben. Sie müssen dafür aber Ihren Lebensunterhalt vollständig selbst sichern können und ausreichend Deutsch sprechen (Niveau B1).

Wenn bei Ihnen ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde:

  • Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich
  • Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren möglich
    Mit einer Niederlassungserlaubnis können Sie dauerhaft in Deutschland bleiben. Sie müssen dafür aber Ihren Lebensunterhalt vollständig selbst sichern können und ausreichend Deutsch sprechen (Niveau B1).

Ausreisepflicht bei Ablehnung aller Schutzformen

Liegen die Voraussetzungen für keine der Schutzformen – Flüchtlingsschutz, Asyl, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot -­ ­­­vor, wird Ihr Antrag abgelehnt. In diesem Fall müssen Sie Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist verlassen. Es gibt zwei verschiedene Formen der Ablehnung:

– Wenn Ihr Antrag einfach abgelehnt wird, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen ausreisen.
– Wenn Ihr Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, müssen Sie innerhalb von einer Woche ausreisen.


Rechtsmittel

Sie können gegen die Entscheidung des Bundesamts Rechtsmittel einlegen. Diese müssen innerhalb kurzer Zeit beim Gericht erhoben werden. Sie sollten im Fall eine Entscheidung, mit der jede Schutzform abgelehnt wird oder mit der Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz abgelehnt werden, schnellstmöglich eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin aufsuchen. In dem Bescheid des Bundesamtes steht, welche Rechtsmittel Ihnen zur Verfügung stehen und bis wann Sie klagen können.

Wenn Sie gegen die Entscheidung klagen, überprüft das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesamtes. In der Regel werden Sie zu einer Gerichtsverhandlung eingeladen und noch einmal zu Ihren Fluchtgründen befragt. Kommt das Gericht zum gleichen Ergebnis wie das Bundesamt, bleibt die Entscheidung des Bundesamtes bestehen. Stellt das Gericht fest, dass Sie schutzbedürftig sind, erstellt das Bundesamt eine neue Entscheidung.

Ein weiteres Rechtsmittel zu einem höheren Gericht (Oberverwaltungsgericht des betreffenden Bundeslandes) steht Ihnen in diesem Fall nur offen, wenn das höhere Gericht nach Prüfung der engen rechtlichen Voraussetzungen dieses Rechtsmittel in Ihrem Fall zugelassen hat.