Unbegleitete Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gelten in Deutschland als minderjährig und können viele rechtliche Handlungen nicht selbst wirksam vornehmen. Das Jugendamt nimmt sie in Obhut, wenn sie ohne ihre Eltern oder andere Erziehungsberechtigte einreisen. Sie werden bei einer geeigneten Pflegefamilie, Verwandten oder in einer Einrichtung untergebracht, die auf Minderjährige spezialisiert ist.

Das Jugendgericht bestellt für unbegleitete Kinder und Jugendliche einen Vormund. Diese Person vertritt das Kind rechtlich. Unbegleitete Kinder und Jugendliche können nicht allein einen Asylantrag stellen. Bevor sie volljährig werden, kann der Asylantrag nur durch den Vormund oder vom Jugendamt gestellt werden. Der Vormund begleitet das Kind oder den Jugendlichen zu seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt.

Wenn ein unbegleitetes Kind oder Jugendlicher als Flüchtling anerkannt wird, darf es seine Eltern nach Deutschland nachholen. Es muss dann ein Familiennachzugsverfahren durchgeführt werden.