Familienzusammenführung

Der Schutz der Familie ist ein wichtiges Menschenrecht. Wenn Sie vor oder während der Flucht von Ihrer Familie getrennt wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Familie nach Deutschland nachholen. Wenn Ihre Familienmitglieder noch außerhalb der EU sind, können Sie diese unter bestimmten Vorraussetzungen nachholen. Ob Sie Ihre Familie nachholen können, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab.

Die Asylanträge von engen Familienmitgliedern sollen nicht in unterschiedlichen europäischen Mitgliedstaaten geprüft werden. Eine Zusammenführung mit Ihrer Familie (Ehepartner und minderjährige Kinder) ist daher bereits während des Asylverfahrens möglich, wenn diese sich bereits innerhalb der Europäischen Union oder in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island aufhalten.


Wenn Sie als Flüchtling anerkannt wurden,

können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann sowie Ihre Kinder nachholen. Ihre Kinder dürfen nicht älter als 18 Jahre alt sein. Wenn Ihre Kinder bereits volljährig sind, dürfen Sie nur im Ausnahmefall nachziehen. Wenn Sie selbst unter 18 Jahre alt sind, können Sie Ihre Eltern unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland nachholen. Für den Familiennachzug gibt es ein eigenes Verfahren. Ihre Familie muss dafür persönlich einen Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsland oder einer anderen zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Es ist wichtig, dass Sie das Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Anerkennung in Deutschland beginnen. Es kann erhebliche Folgen haben, wenn Sie diese Frist verstreichen lassen. Die Behörde ist dann nicht mehr verpflichtet, Ihrer Familie den Nachzug nach Deutschland zu ermöglichen, wenn Sie keine ausreichend große Wohnung für alle Familienmitglieder oder nicht genügend Geld haben, um das Leben Ihrer Familie in Deutschland zu finanzieren.

Weitere Informationen zur fristwahrenden Anzeige und zur Antragstellung finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts sowie auf der Seite des Informationsverbundes Asyl und Migration. 

Wenn Ihre Familie Hilfe bei der Antragstellung benötigt, kann sie sich in einigen Ländern von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) beraten lassen. Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://germany.iom.int/de/unterstuetzungsprogramm-familiennachzug-fap.   


Wenn Sie als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurden:

Der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz war von März 2016 bis Ende Juli 2018 ausgesetzt. Seit dem 1. August 2018 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wieder möglich. 

Ein Recht auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten besteht nicht. Das Gesetz sieht vor, dass monatlich bis zu 1.000 Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden können. Mehr Informationen zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten finden Sie unter Auswärtiges Amt – Informationsportal zur Familienzusammenführung Schutzberechtigter  und hier.


Wenn Sie mit einem Resettlement-Programm eingereist sind,

können Sie Ihre Familie unter bestimmten Voraussetzungen nachholen. Wie für Flüchtlinge gelten für Sie erleichterte Voraussetzungen, wenn Sie den Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Aufenthaltstitels stellen. Für weitere Informationen lesen Sie bitte hier den vorherigen Abschnitt zum Familiennachzug zu Flüchtlingen.


Wenn Sie über ein humanitäres Aufnahmeprogramm eingereist sind,

darf Ihre Familie nur aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen zu Ihnen nachziehen. Es genügt nicht bereits wie bei Flüchtlingen, dass Sie verwandt sind. Ihre Familie muss in diesem Fall noch schwerer betroffen sein als andere in der allgemein schwierigen Situation in Ihrem Herkunftsland.

Wenn Sie Hilfe bei der Familienzusammenführung brauchen, können Sie sich an eine Beratungsstelle wenden. Eine Liste mit Beratungsstellen finden Sie auf der Website des Informationsverbunds Asyl.

Wenn Sie nicht wissen, wo sich Ihre Familie aufhält oder Sie keinen Kontakt zu ihr aufnehmen können, können Sie sich an den DRK-Suchdienst wenden.