Der Schutz der Familieneinheit ist ein wichtiges Menschenrecht. Wenn Sie vor oder während Ihrer Flucht von Ihrer Familie getrennt wurden, kann Ihre Familie unter bestimmten Bedingungen zu Ihnen nach Österreich kommen.
Wenn sich Mitglieder Ihrer Kernfamilie (EhepartnerIn und minderjährige Kinder) außerhalb der Europäischen Union befinden, können Sie nach Österreich kommen, wenn Sie über einen bestimmten Schutzstatus in Österreich verfügen. Ob die Familienzusammenführung möglich ist, hängt von der Art des Schutzstatus ab (siehe Kategorien unten).
Wenn sich Mitglieder Ihrer Kernfamilie (EhepartnerIn und minderjährige Kinder) innerhalb der Europäischen Union oder in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island befinden, ist eine Zusammenführung auch schon während des Asylverfahrens möglich. Wenn sich Ihre Familie nicht in einem dieser Länder befindet, ist eine Familienzusammenführung vor der Gewährung eines Schutzstatus nicht möglich.
Aktuelles:
Ab dem 12. Juni 2026 gelten neue Regelungen für die Familienzusammenführung von Personen, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
Der bisherige § 35 Asylgesetz (AsylG), der die Familienzusammenführung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten geregelt hat, tritt außer Kraft. An seine Stelle tritt der neue § 46a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Die Familienzusammenführung erfolgt künftig nicht mehr im Rahmen eines Einreiseverfahrens nach dem Asylgesetz. Stattdessen wird ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durchgeführt. Ein Aufenthaltstitel wird nur dann erteilt, wenn ein Quotenplatz frei ist. Zusätzlich gibt es neue Erteilungsvoraussetzungen.
Familienangehörige, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können im Rahmen dieses Verfahrens einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erhalten.
Trotzdem ist es möglich, dass die Familienzusammenführung in bestimmten Fällen quotenfrei gewährt wird, wenn besondere persönliche und familiäre Gründe vorliegen.
Wichtig:
Diese Gründe müssen schon im Antrag genau erklärt werden. Die zuständige Behörde prüft dann, ob eine Ausnahme möglich ist.
Für weitere Informationen zur Familienzusammenführung besuchen Sie bitte die umfangreiche Informationswebsite des Österreichischen Roten Kreuzes.
