Die Dublin-III-Verordnung bestimmt, welches europäische Land für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist.
Die Dublin-III-Verordnung gilt in folgenden Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Sie werden auch “Dublin-III-Staaten“ genannt.
Die Dublin-III-Verordnung enthält zahlreiche Regelungen. Die unten genannten Beispiele sind nicht abschließend. Es ist wichtig, für weitere Informationen einen Rechtsberater oder eine Rechtsberaterin aufzusuchen. Den gesamten Text der Dublin-III-Verordnung finden Sie hier.
Ein paar Dublin-Regelungen:
Wenn du unter 18 Jahre alt bist und ein Familienmitglied (Elternteil, Bruder/Schwester, Tante/Onkel oder Großmutter/Großvater) hast, das sich legal in einem anderen Dublin-III-Staat aufhält, ist dieser Staat für die Prüfung deines Asylverfahrens zuständig. Wenn du unter 18 Jahre alt bist, und keine Familienmitglieder hast, die sich legal in einem Dublin-III-Staat aufhalten, ist Österreich für deinen Asylantrag zuständig.
Wenn Sie erwachsen sind, und Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin oder ihre minderjährigen Kinder leben in einem Dublin-III-Staat als Schutzberechtigte oder Asylsuchende, kann dieser Staat auch für Ihr Asylverfahren zuständig werden, wenn Sie das möchten.
Wenn Sie bevor Sie in Österreich ankamen, zuerst in einen anderen Dublin-III-Staat eingereist sind, ist dieser Staat für Ihren Asylantrag zuständig. Diese Zuständigkeit endet 12 Monate nachdem Sie in diesen Staat eingereist sind.
Wenn ein anderer Dublin-III-Staat für Ihren Asylantrag zuständig ist und zustimmt, Ihren Asylantrag zu prüfen, werden Sie in diesen Staat überstellt. Eine Überstellung muss binnen sechs Monaten ab Zustimmung des anderen Staats erfolgen.
Gegen die Entscheidung der Behörde, dass ein anderer Dublin-III-Staat für Ihren Antrag zuständig ist, können Sie innerhalb der in der Entscheidung angegebenen Frist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbringen.
Weitere Informationen zur Dublin-III-Verordnung finden Sie hier (Information nur auf Englisch verfügbar).