Wenn Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, prüft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), welcher europäische Staat für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist.
Grundsätzlich ist nur ein Staat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Diese Regeln sind in der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement (AMMR) festgelegt.
Die AMMR-Verordnung gilt in folgenden Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Die AMMR-Verordnung enthält zahlreiche Regelungen. Die unten genannten Beispiele sind nicht abschließend. Es ist wichtig, für weitere Informationen einen Rechtsberater oder eine Rechtsberaterin aufzusuchen (Rechtsauskunft neu ab 12.06.2026 – BBU). Den gesamten Text der AMMR-Verordnung finden Sie hier.
Ein paar Regelungen nach der Asyl- und Migrationsmanagement Verordnung
Wenn Sie über einen anderen europäischen Staat eingereist sind
Wenn Sie vor Ihrer Ankunft in Österreich in einem anderen europäischen Staat waren, kann dieser Staat nach diesen Regelungen für Ihren Asylantrag zuständig sein. Die Zuständigkeit wird anhand mehrerer Kriterien geprüft (z. B. Familie, Visa oder Daten in der Eurodac-Datenbank).
Wie wird entschieden, welcher Staat zuständig ist?
Die Behörden prüfen verschiedene Umstände, zum Beispiel:
- ob Sie Familienangehörige in einem anderen europäischen Staat haben;
- ob Ihnen ein anderer Staat ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erteilt hat;
- ob Sie bereits in einem anderen europäischen Staat internationalen Schutz beantragt haben;
- ob Informationen über Ihre Einreise oder Ihren Aufenthalt in einem anderen europäischen Staat vorliegen, dies betrifft auch Zeugnisse oder Befähigungsnachweise, die von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Bildungseinrichtung ausgestellt wurden.
Die Behörden können dazu Informationen aus Eurodac-Datenbank erheben.
Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind
Wenn Sie unbegleitet sind und sich ein Familienmitglied, oder – sofern dies in Ihrem Fall relevant ist – ein Verwandter oder eine Verwandte in einem anderen europäischen Staat aufhält, kann dieser Staat für die Prüfung Ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sein. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Wenn keine Familienangehörigen oder Verwandten in einem anderen europäischen Staat gefunden werden können und keine anderen Zuständigkeitskriterien anwendbar sind, ist in der Regel der Staat zuständig, in dem Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
Wenn Sie erwachsen sind
Wenn Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin, Ihr eingetragener Partner bzw. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihre minderjährigen Kinder sich bereits in einem anderen europäischen Staat aufhalten und dort internationalen Schutz erhalten haben oder selbst ein laufendes Asylverfahren haben, kann dieser Staat unter bestimmten Voraussetzungen für die Prüfung Ihres Antrags zuständig sein.
Informieren Sie die Behörden möglichst früh über Ihre Familienangehörigen und legen Sie vorhandene Nachweise vor.
Was passiert, wenn ein anderer Staat zuständig ist?
Wenn Österreich feststellt, dass ein anderer Staat für die Prüfung Ihres Antrags zuständig ist, kann Österreich diesen Staat ersuchen, Ihr Verfahren zu übernehmen. In diesem Fall können Sie in den zuständigen Staat überstellt werden. Antragsteller*innen haben ab dem Zeitpunkt, an dem ihnen die Entscheidung mitgeteilt wurde, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, keinen Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung.
Dort wird Ihr Verfahren grundsätzlich fortgesetzt oder geprüft. Gegen die Entscheidung der Behörde, dass ein anderer Staat für Ihren Antrag zuständig ist, können Sie innerhalb der in der Entscheidung angegebenen Frist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbringen.
