Ein Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) ist direkt bei der Polizei oder bei österreichischen PolizistInnen zu stellen.
Nach Antragstellung werden Sie zu einer der spezialisierten Polizeiinspektionen gebracht. Dort findet die so genannte Erstbefragung statt. Dabei werden Sie zu Ihrer Identität, Ihrem Fluchtweg und kurz zu Ihren Fluchtgründen befragt. Die Polizeiinspektion leitet dann Ihre Daten an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) weiter. Dieses entscheidet, ob Sie zu einem regulären Asylverfahren in Österreich zugelassen werden oder ob ein anderes europäisches Land für Ihren Asylantrag zuständig ist (siehe Kann mein Asylantrag in einem anderen europäischen Land geprüft werden?). Sie haben dazu jedenfalls noch ein Interview beim BFA.
Gegen einen Entscheidung, dass Sie nicht zum Verfahren in Österreich zugelassen werden, können Sie innerhalb der in der Entscheidung angegebenen Frist Beschwerde einbringen. Dafür wird Ihnen ein Rechtsberater oder eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Wenn Sie zum Asylverfahren in Österreich zugelassen werden, erhalten Sie eine Aufenthaltsberechtigung (= weiße Karte). In der Regel werden Sie nun in ein anderes Quartier für Asylsuchende in einem der österreichischen Bundesländer verlegt. Sie haben dann nach einiger Zeit eine Einvernahme beim BFA in diesem Bundesland, in der Sie genau zu Ihren Fluchtgründen befragt werden.
Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wird, können Sie innerhalb der in der Entscheidung angegebenen Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einbringen. Dafür wird Ihnen ein Rechtsberater oder eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Die Entscheidungen im Asylverfahren werden durch die österreichischen Behörden und Gerichte getroffen. UNHCR ist in diese Entscheidungen nicht eingebunden.
Für weitere Informationen zum Asylverfahren in Österreich siehe:
Infografik (erstellt vom Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl)