{"id":186,"date":"2018-06-12T10:32:01","date_gmt":"2018-06-12T10:32:01","guid":{"rendered":"http:\/\/help.unhcr.org\/austria\/?page_id=186"},"modified":"2026-06-18T08:50:34","modified_gmt":"2026-06-18T08:50:34","slug":"family-reunification-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/help.unhcr.org\/austria\/de\/family-reunification-2\/","title":{"rendered":"Familienzusammenf\u00fchrung"},"content":{"rendered":"<p>Der Schutz der Familieneinheit ist ein wichtiges Menschenrecht. Wenn Sie vor oder w\u00e4hrend Ihrer Flucht von Ihrer Familie getrennt wurden, kann Ihre Familie unter bestimmten Bedingungen zu Ihnen nach \u00d6sterreich kommen.<\/p>\n<p>Wenn sich Mitglieder Ihrer Kernfamilie (EhepartnerIn und minderj\u00e4hrige Kinder) au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union befinden, k\u00f6nnen Sie nach \u00d6sterreich kommen, wenn Sie \u00fcber einen bestimmten Schutzstatus in \u00d6sterreich verf\u00fcgen. Ob die Familienzusammenf\u00fchrung m\u00f6glich ist, h\u00e4ngt von der Art des Schutzstatus ab (siehe Kategorien unten).<\/p>\n<p>Wenn sich Mitglieder Ihrer Kernfamilie (EhepartnerIn und minderj\u00e4hrige Kinder) innerhalb der Europ\u00e4ischen Union oder in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island befinden, \u00a0ist eine Zusammenf\u00fchrung auch schon w\u00e4hrend des Asylverfahrens m\u00f6glich. Wenn sich Ihre Familie nicht in einem dieser L\u00e4nder befindet, ist eine Familienzusammenf\u00fchrung vor der Gew\u00e4hrung eines Schutzstatus nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Aktuelles:\u00a0<\/strong><\/p>\n<p class=\"isSelectedEnd\">Ab dem 12. Juni 2026 gelten neue Regelungen f\u00fcr die Familienzusammenf\u00fchrung von Personen, denen in \u00d6sterreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.<\/p>\n<p class=\"isSelectedEnd\">Der bisherige \u00a7 35 Asylgesetz (AsylG), der die Familienzusammenf\u00fchrung von Fl\u00fcchtlingen und subsidi\u00e4r Schutzberechtigten geregelt hat, tritt au\u00dfer Kraft. An seine Stelle tritt der neue \u00a7 46a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).<\/p>\n<p class=\"isSelectedEnd\">Die Familienzusammenf\u00fchrung erfolgt k\u00fcnftig nicht mehr im Rahmen eines Einreiseverfahrens nach dem Asylgesetz. Stattdessen wird ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durchgef\u00fchrt. Ein Aufenthaltstitel wird nur dann erteilt, wenn ein Quotenplatz frei ist. Zus\u00e4tzlich gibt es neue Erteilungsvoraussetzungen.<\/p>\n<p>Familienangeh\u00f6rige, die die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllen, k\u00f6nnen im Rahmen dieses Verfahrens einen Aufenthaltstitel \u201eRot-Wei\u00df-Rot \u2013 Karte plus\u201c erhalten.<\/p>\n<p>Trotzdem ist es m\u00f6glich, dass die Familienzusammenf\u00fchrung in bestimmten F\u00e4llen quotenfrei gew\u00e4hrt wird, wenn besondere pers\u00f6nliche und famili\u00e4re Gr\u00fcnde vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Wichtig:<\/strong><br \/>\nDiese Gr\u00fcnde m\u00fcssen schon im Antrag genau erkl\u00e4rt werden. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde pr\u00fcft dann, ob eine Ausnahme m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr weitere Informationen zur Familienzusammenf\u00fchrung besuchen Sie bitte die umfangreiche <a href=\"https:\/\/meinefamilie.roteskreuz.at\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Informationswebsite des \u00d6sterreichischen Roten Kreuzes<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Schutz der Familieneinheit ist ein wichtiges Menschenrecht. Wenn Sie vor oder w\u00e4hrend Ihrer Flucht von Ihrer Familie getrennt wurden, kann Ihre Familie unter bestimmten Bedingungen zu Ihnen nach \u00d6sterreich kommen. 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